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Pflegefachfrau/-mann Abschlussprüfung: Bestehensquote, Prüfungsformat und Lernleitfaden

Ein Leitfaden für alle, die sich auf Pflegefachfrau/-mann Abschlussprüfung vorbereiten: Bestehensquote, Wiederholungsregeln, Bewertung und ein praktischer Lernplan. Das ist eine unabhängige Information, keine Verkaufsseite; die Angaben stützen sich auf die Veröffentlichungen der prüfenden Stelle.

Pflegefachfrau/-mann Abschlussprüfung im Überblick

Mit der staatlichen Prüfung schließen Sie die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ab und erwerben die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Die Prüfung besteht nach der PflAPrV aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

Warum sie wichtig ist

Die bestandene staatliche Prüfung ist Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen. Jeder der drei Teile muss für sich mindestens mit „ausreichend“ bestanden werden, deshalb entscheidet nicht der Durchschnitt, sondern der schwächste Teil über das Bestehen.

Für wen diese Prüfung gedacht ist

Das Portal richtet sich an Auszubildende in der generalistischen Pflegeausbildung im letzten Ausbildungsjahr, die sich auf die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung vorbereiten, und an Prüflinge, die einzelne Teile wiederholen. Der praktische Teil am Patienten wird in der Pflegepraxis vorbereitet und ist nicht Gegenstand des Portals.

Bestehensquote

Die prüfende Stelle veröffentlicht für diese Prüfung keine offizielle Bestehensquote. Seien Sie vorsichtig bei Drittseiten, die eine konkrete Zahl nennen — behandeln Sie jede anderswo genannte Bestehensquote für diese Prüfung als ungeprüft.

Falls Sie nicht bestehen — Wiederholungsregeln

Nach § 19 PflAPrV können jede Aufsichtsarbeit, die mündliche und die praktische Prüfung einmal wiederholt werden, wenn die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet. Bei der Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten, des praktischen Teils oder aller Teile ist vorher eine zusätzliche Ausbildung erforderlich, und die Gesamtdauer von Ausbildung und Prüfung darf ein Jahr nicht überschreiten. Termine und Verfahren legen die Landesbehörde und Ihre Pflegeschule fest.

Wie bewertet wird

Die Noten reichen von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) nach den Leistungskriterien des § 17 PflAPrV. Nach § 19 ist die staatliche Prüfung bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet wurden; jeder Teil muss also für sich bestanden werden, ein guter Teil gleicht einen ungenügenden nicht aus. Eine amtliche Bestehensquote ist nicht verfügbar und wird deshalb nicht genannt.

Das Format auf einen Blick

Format: Staatliche Prüfung mit drei Teilen: schriftlich (drei Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten an drei aufeinanderfolgenden Werktagen), mündlich (30 bis 45 Minuten je Prüfling) und praktisch (höchstens 240 Minuten) · Bestehensregel: jeder der drei Teile muss mindestens mit „ausreichend“ benotet sein
Prüfungskosten: Die PflAPrV nennt keine Prüfungsgebühr; Fragen zu Kosten beantwortet Ihre Pflegeschule bzw. die zuständige Landesbehörde

Der schriftliche Teil (§ 14 PflAPrV) umfasst drei Aufsichtsarbeiten zu Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V, je 120 Minuten, an drei aufeinanderfolgenden Werktagen. Der mündliche Teil (§ 15) bezieht sich auf die Kompetenzbereiche III bis V und dauert 30 bis 45 Minuten je Prüfling, einzeln oder zu zweit. Der praktische Teil (§ 16) besteht aus der umfassenden, prozessorientierten Pflege von mindestens zwei Menschen, darunter eine Person mit erhöhtem Pflegebedarf, mit Fallvorstellung (höchstens 20 Minuten), Durchführung und Reflexionsgespräch (höchstens 20 Minuten) in insgesamt höchstens 240 Minuten.

Die vollständigen Zulassungsvoraussetzungen und alles, was das Lernportal Pflegefachfrau/-mann Abschlussprüfung enthält, finden Sie auf der Produktseite Pflegefachfrau/-mann Abschlussprüfung.

Was jeder Themenbereich tatsächlich prüft

Die Prüfung bezieht sich auf die fünf Kompetenzbereiche der Anlage 2 der PflAPrV: I Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen, II Kommunikation und Beratung, III intra- und interprofessionelles Handeln, IV Reflexion auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien und V Reflexion auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufsethischer Werthaltungen. Die Verordnung gibt keine Prozentgewichte für einzelne Themengebiete vor.

Zulassungsvoraussetzungen im Detail

Zur Prüfung zugelassen werden Auszubildende, wenn ein beglaubigter Identitätsnachweis, ein ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis und Jahreszeugnisse mit einer Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ vorliegen und die zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten wurden (§ 11 PflAPrV). Die Anmeldung erfolgt über die Pflegeschule.

Was es tatsächlich kostet

Die PflAPrV nennt keine Prüfungsgebühr für den Prüfling. Wer die Kosten der Ausbildung trägt und ob für Ihre Prüfung etwas anfällt, erfahren Sie bei Ihrer Pflegeschule und der zuständigen Landesbehörde.

Den Abschluss behalten — Erhalt und Rezertifizierung

Mit der bestandenen Prüfung erwerben Sie den Berufsabschluss und die Berufsbezeichnung; eine Rezertifizierung ist nicht vorgesehen. Fort- und Weiterbildungen, etwa zur Praxisanleitung oder in der Fachweiterbildung, regeln die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.

So bereiten Sie sich wirklich vor

Der schriftliche Teil mit drei Aufsichtsarbeiten zu je 120 Minuten deckt die Kompetenzbereiche I bis V ab, der mündliche Teil die Bereiche III bis V. Beginnen Sie mit den Pflegeprozessen und der Kommunikation und Beratung (Bereiche I und II), wiederholen Sie dann interprofessionelles Handeln, rechtliche und ethische Grundlagen und wissenschaftliche Begründung (III bis V) und üben Sie zum Schluss ganze Aufsichtsarbeiten unter Zeitdruck an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Was sich ändert (2026)

Die Prüfung richtet sich nach der PflAPrV in der zum Zeitpunkt Ihrer Prüfung geltenden Fassung. Termine, Aufgaben und Anmeldeverfahren legen die Länder und die Pflegeschulen fest; der Wortlaut der Verordnung wurde am 6. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft.

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